Gesetze / Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
13. BImSchV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 15.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, einschließlich Gasturbinenanlagen und Verbrennungsmotoranlagen sowie Gasturbinenanlagen und Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 50 Megawatt (MW), unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/1#abs-2 (2) Für jede Feuerungsanlage nach Absatz 1 gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 7 dieser Verordnung in Verbindung mit den zusätzlichen Vorschriften des für die Feuerungsanlage jeweils maßgeblichen Abschnitts 2, 3, 4, 5 oder 6.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Feuerungsanlagen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/1#abs-4 (4) Diese Verordnung enthält Anforderungen an Feuerungsanlagen